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"Wenn du den Wert des Geldes kennenlernen willst, versuche, dir welches zu leihen."
-Benjamin Franklin, US-Staatsmann, Ökonom u. Naturforscher, 1706 - 1790

Geld-, Wert- und Belegtransporte

Man unterscheidet in interne und externe Geld-, Wert- und Belegtransporte

Geldtransporte durch Boten:

-> Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen. Eine Person als Sicherung (gilt auch für den Weg zwischen Übergabe/-nahmestelle und Fahrzeug)
-> abweichende Regeln bei entsprechender unauffälliger Kleidung usw. möglich
-> Anforderungen an Geldtransportbehältnisse (mit Boten nicht fest verbunden)
-> Verhalten bei Störungen an der Transporttechnik und anderen Störungen (z.B. Schleusen)
-> Beschickung von Nachttresoren
-> möglichst Vermeidung von Wegstrecken durch öffentlich zugängliche Bereiche
-> technische Ausrüstungen, die den Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringern (Technische Transportsicherungen, automatischer akustischer Alarm nach dem Wegreißen, optischer Alarm, bei Zugriff auf das Transportgut wird dieses automatisch wirkungsvoll eingefärbt, um es für Täter wertlos machen)
-> Aktivierung und Deaktivierung von Technischen Transportsicherungen nur in nicht öffentlichen Bereichen
-> Arbeitsschutzgesetz
-> Betriebssicherheitsverordnung
-> Lastenhandhabungsverordnung u.a.

Geldtransporte mit Fahrzeugen:

-> nur mit hierfür besonders gesicherten Fahrzeugen - Geldtransportfahrzeugen – durchführen
-> Ausnahme bei ausschließlich Hartgeld und entsprechender „Tarnung“
-> Belegtransporte i.d.R wie Geldtransporte durchführen
-> Geldtransportfahrzeuge müssen während des Be- und Entladens in öffentlich zugänglichen Bereichen ständig besetzt bleiben
-> hierbei müssen die Türen des mit mindestens einer Person besetzten Fahrzeugteils verriegelt sein
-> Überfälle unverzüglich über Funk melden
-> Umstände, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen lassen und gegebenenfalls der Täuschung dienen beachten
-> Unfallverhütungsvorschrift ,,Fahrzeuge“ (GUV-V D 29, bisher GUV 5.1), BG-Regel ,,Geldtransportfahrzeuge“ (BGR 135) u.a.