"Tätig ist man immer mit einem gewissen Lärm. Wirken geht in der Stille vor sich."
-Peter Bamm, dt. Schriftsteller, 1897 - 1975
Überwachungsbedürftiger Anlagen
(z.B. Aufzüge) bei der Überwachungsorganisation
- Anzeigen der Stilllegung überwachungsbedürftiger Anlagen (z.B. Aufzüge) bei der Überwachungsorganisation.
- Anzeige der Stilllegung bei Lieferanten / Errichtern (zwecks Unterbrechung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche).
- Beantragen eines Grundsteuererlasses nach § 33 GrStG.