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- Arbeitsstätten bereitstellen

- Objekte betreiben

- Objekte ver- und entsorgen

- Objekte reinigen & pflegen

- Projekte im Betrieb durchführen

Umbau-, Sanierungs-, Modernisierung

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Bauprojekte in LzPh. 3 managen

Bauprojekte in LzPh. 3 leiten

Bauprojekte in LzPh. 3 steuern

Bauleistungen erbringen

Baugrundstücke herrichten und erschließen

Baukonstruktionen errichten

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"Die großen Zufälle sind das Gesetz. Die Ordnung der Dinge kann nicht auf sie verzichten."
-Victor Hugo

Allgemein: Hinsichtlich der Wahrnehmung von Mängelansprüchen kommt dem Gefahrenübergang eine zentrale Bedeutung zu.
Der Gefahrübergang bewirkt:

- Gefahren und Lasten gehen auf den AG über,
- die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt,
- es erfolgt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Nachweises für Mängel,
- im Kaufvertragsrecht erfolgt der Gefahrenübergang durch Übergabe,
- im Mietrecht durch Überlassung der Mietsache,
- im Werkvertragsrecht durch Abnahme des Werks,
- im Dienstvertragsrecht ist ein Gefahrenübergang durch Übergabe, Abnahme oder Überlassung gesetzlich nicht vorgesehen. VOB/B und VOL/B enthalten eigene Regelungen zur Abnahme,
- mit dem Gefahrenübergang gilt der Vertragsteil als erfüllt.

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 Leistungen der Architekten und Ingenieure
 Leistungen des Bauherrn